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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOTOEXPERT e.K Kfz.-Meisterwerkstatt & Autogas-Fachbetrieb für die Lieferung und den Einbau von Autogasanlagen sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen (Stand 01.03.2008)
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma MOTOEXPERT e.K. (Verkäufer bzw. Auftragnehmer) und deren Kunden (Käufer bzw. Auftraggeber) bzgl. der Lieferung und den Einbau von Autogasanlagen sowie der Reparatur von Kraftfahrzeugen.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
4. Käufer und Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
6. Angaben über die technischen Eigenschaften der Waren (Daten, Maße, Gewichte, Gasverbrauch, etc.,) werden nach bestem Wissen und Gewissen - unter ausdrücklichem Vorbehalt auf jederzeit mögliche technischen Änderungen - vorgenommen und begründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Angaben sind stets unverbindlich.
1. Das Angebot der Firma MOTOEXPERT e.K. ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
2. Mit der Bestellung einer Ware bzw. Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, die Ware kaufen bzw. den Auftrag erteilen zu wollen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.
4. Bestellt der Kunde die Ware oder das Werk auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
6. Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragscheins.
7. Preisangaben im Auftragschein können auch durch Verweisung auf die beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.
8. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer.
9. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
10. Sofern der Kunde das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Auftragnehmer gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
1. Die von der Firma MOTOEXPERT e.K. gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandener Forderungen deren Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne. des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behält sich die Firma MOTOEXPERT e.K. das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.-5. auf die Firma MOTOEXPERT e.K. übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an die Firma MOTOEXPERT e.K. ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch die Firma MOTOEXPERT e.K. einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
4. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern die Firma MOTOEXPERT e.K. seinen Abnehmer nicht selbst unterrichtet -, dem Abnehmer die Abtretung an die Firma MOTOEXPERT e.K. unverzüglich bekannt zu geben und der Firma MOTOEXPERT e.K. die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers ist die Firma MOTOEXPERT e.K. verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält sich die Firma MOTOEXPERT e.K. vor.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Firma MOTOEXPERT e.K. von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden der Firma MOTOEXPERT e.K. Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, ist die Firma MOTOEXPERT e.K. berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf die Firma MOTOEXPERT e.K. zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
1. Die Lieferzeiten der Firma MOTOEXPERT e.K. sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Kann die Firma MOTOEXPERT e.K. nicht pünktlich liefern, informiert sie den Käufer unverzüglich.
2. Gerät die Firma MOTOEXPERT e.K. von ihr zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn die Firma MOTOEXPERT e.K. oder deren Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die die Firma MOTOEXPERT e.K. nicht zu vertreten hat (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Kann die Firma MOTOEXPERT e.K. auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch die Firma MOTOEXPERT e.K. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Tritt die Firma MOTOEXPERT e.K. zurück, erstattet sie dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
1. Der Versand ab Firmensitz oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von der Firma MOTOEXPERT e.K. bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Firma MOTOEXPERT e.K. nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer.
2. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung hat die Firma MOTOEXPERT e.K. nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware den Firmensitz der Firma MOTOEXPERT e.K. oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn die Firma MOTOEXPERT e.K. weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernimmt. Hat die Firma HT Mit-Autogas K.G. dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und die Firma MOTOEXPERT e.K. ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind der Firma MOTOEXPERT e.K. innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
2. Die Haftung der Firma MOTOEXPERT e.K. erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
3. Sofern die Firma MOTOEXPERT e.K. Ansprüche gegen ihre Lieferanten hat, erfolgt eine Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit der Firma MOTOEXPERT e.K. abgestimmt werden.
4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich die Gewährleistung der Firma MOTOEXPERT e.K. auf die Nacherfüllung, d. h. nach deren Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an die Firma MOTOEXPERT e.K. herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist die Firma MOTOEXPERT e.K. hierzu nicht in der Lage, oder wird die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht und kein Minderungsrecht zu.
6. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
7. Die Haftung der Firma MOTOEXPERT e.K. wegen Mängeln aufgrund Lieferung von Waren beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
8. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln aufgrund Einbaus einer Autogasanlage bzw. Reparatur eines Fahrzeugs verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/ Reparaturgegenstandes.
1. Die Firma MOTOEXPERT e.K. weist ausdrücklich darauf hin, dass es durch den Einbau einer Autogasanlage beim Betrieb des Fahrzeuge zu einem sog. „ Backfire “ ( Gasrückstoß bzw. Verpuffung) kommen kann. Die Haftung für Schäden die aufgrund „ Backfire “ an der verkauften Ware oder am sonstigen Eigentum des Auftragnehmers entsteht, wird daher komplett ausgeschlossen. Der vollständige Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die Aufgrund von Zündungs- oder Gemischproblemen entstehen.
2. Weitergehende Ansprüche des Kunden als die unter § 7 genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, werden komplett ausgeschlossen. Die Firma MOTOEXPERT e.K. haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers; für sonstige Schäden gilt er nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt er nicht, soweit ein Schaden durch das arglistige Verschweigen von Mängeln oder das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die die Firma MOTOEXPERT e.K. garantiert hat.
3. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
4. Im Übrigen haftet die MOTOEXPERT e.K. nicht für die Geeignetheit des Fahrzeuges, insbesondere bezüglich des Motors, für den Gasbetrieb. Der Auftrageber hat sich bei seinem Fahrzeughersteller oder einem ausgewiesenen Vertragshändler eigenverantwortlich zu informieren, ob sein Fahrzeug zum Gasumbau geeignet ist und welche Anlagen für diesen Typ freigegeben sind.
5. In den Fällen des § 11 wird eine Haftung für Sachschäden und Folgeschäden am Fahrzeug ausgeschlossen.
1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Auftragnehmer oder durch Rücksendung der Ware zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Durchführung des Auftrages erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
3. Der Verbraucher veranlasst die Ausführung der Reparatur durch Übersendung bzw. Übergabe der zu reparierenden Sache an den Auftragnehmer. Übersendet bzw. übergibt der Verbraucher die zu reparierende Sache bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, erlischt sein Widerrufsrecht; gleichzeitig erlischt der Vorbehalt des Auftragnehmers im Sinne der Ziff. 2.
1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Herstellung des Werkes erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
Die Garantie für Ihr Fahrzeug erlischt durch eine Gasumrüstung normalerweise nicht, dennoch sollten Sie sich bei Ihrem Fahrzeughersteller erkundigen. Die Firma MOTOEXPERT e.K. als Partner der Europ Assistance Versicherungs- AG, kann Ihnen Garantieverträge anbieten
1. Grundsätzlich ist jeder Benzinmotor für die Umrüstung auf den Gasbetrieb geeignet. Der Betrieb des Motors auf LPG Gas führt jedoch zu höheren Verbrennungstemperaturen. Daher empfiehlt die Firma MOTOEXPERT e.K. grundsätzlich den Einbau eines System-Wirkstoffes. In einigen Fällen kann die erhöhte Verbrennungstemperatur zur Veränderung des Ventilspiels führen. Sofern dieses Spiel nicht umgehend wieder ordnungsgemäß eingestellt wird, besteht die Gefahr der Beschädigung der Ventile und nachfolgend die Gefahr von Motorschäden. Die MOTOEXPERT e.K. empfiehlt daher die regelmäßige Überprüfung des Ventilspiels auch wenn dies herstellerseitig für das jeweilige Fahrzeug in den Wartungsprotokollen nicht vorgesehen ist.
2. In einigen Fällen wird durch die Motorelektronik des Fahrzeuges die Unterbrechung der Benzinzufuhr registriert und dies durch das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte angezeigt. Hier kann ein Emulator, welcher nicht Bestandteil der Gasanlage ist, zusätzlich und kostenpflichtig nachgerüstet werden.
3. Es darf ausschließlich LPG/ Flüssiggas getankt werden. Andere Treibstoffe können zu schweren Schäden am Motor und Fahrzeug führen. Weiterhin kann LPG/ Flüssiggas geringerer Qualität zu höheren Verschleiß der Düsen der Gasanlage führen.
4. Beim Einbau der Gasanlage wird in den Kühlkreislauf des Fahrzeuges eingegriffen. Es kann vorkommen, dass an den Verbindungsstellen nach dem Setzvorgang leichte Undichtheiten entstehen und Kühlwasser austritt. Es wird empfohlen regelmäßig den Kühlwasserstand zu kontrollieren und den Kühlkreislauf im Rahmen der Wartungs- und Inspektionsarbeiten von einer Fachfirma auf Dichtheit prüfen zu lassen.
5. Notwenige Instandsetzung von Teilen und Aggregaten im Sinne § XII sind nicht Bestandteil einer Autogas-Umrüstung.
1. Der Kunde verpflichtet sich sein Fahrzeug zur Autogas-Umrüstung in einen nach Hersteller betriebstechnischen Zustand anzuliefern.
2. Motorseitig bestehen keine Einschränkung durch Zündanlage, Zündkerzen und Undichtheiten am Ansaugkrümmer.
3. Fehlermeldung durch Anzeige z.B. Motorkontrollleuchte oder Fehlerspeicherung im Motorsteuergerät sind nicht vorhanden.
4. Lambdasonde arbeitet im Tolleranzbereich (empfohlener Wechselintervall ca. 80000km).
5. Motoren mit großer Laufleistung verfügen über ausreichend gleicher Zylinderkompression.
6. Benzintank ist (für Probe.- und Kalibrierungsfahrt) ausreichend gefüllt.
7. Bei Motor-Tuning nach Autogasumrüstung ist eine Inbetriebnahme untersagt . Neukalibrierung der Gassteuerung ist notwendig um Schäden zu vermeiden.
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Bei Export der Waren durch die Abnehmer der Firma MOTOEXPERT e.K. in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Firma MOTOEXPERT e.K. keine Haftung, falls dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr der Waren verursacht werden, die von der Firma MOTOEXPERT e.K. nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher erichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.