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Seit über 10 Jahren erfolgreicher Arbeit führen wir gewissenhaft und mit aller Sorgfalt alle Umrüstarbeiten, Wartungen und Inspektionen durch.
Unsere Garantie steht auch für langjährige Erfahrungen unserer Kollegen, stetige Weiterbildung und Schulungen halten den hohen Stand an langlebigen professionellen Umrüstungen. Eine Quote unter einen Prozent (berechtigter Garantieansprüche) auf ca. 2400 umgerüsteten Gasfahrzeugen ist ein Gradmesser der Qualität.
Bei vielen Neufahrzeugen erlischt die Garantie beim technischen Umbau auf Autogas.
Auf Grund fehlender Schmierung im Gasbetrieb erhöht sich das Risiko von Verschleiß an Ventilen und
Ventilsitzen. Um vorzeitige Motorreparaturen an Zylinderköpfen zu verringern, empfehlen
wir unseren Kunden daher die Verwendung von Zusatzmitteln, z.B. Tunap System-Wirkstoff (LPG)
(micrologic® PREMIUM 160)

Problem: Erhöhter Ventilverschleiß durch fehlende Schmierung

Optimale Funktion des Motors durch sauber schließende Ventile
Es besteht aus zwei Komponenten: Einer Komponente für den Gastank (micrologic® PREMIUM 164) und einer Komponente für den Benzintank (micrologic® PREMIUM 163).
Bei dem micrologic® PREMIUM 164 handelt es sich um in Flüssiggas vollständig lösliche Verbindungen. Die Wirkstoffkomponente ist bereits in flüssiggasähnlichen Kohlenwasserstoffverbindungen gelöst. Dadurch ist eine optimale Vermischung mit dem Flüssiggas beim Einbringen in den Gastank gewährleistet.
Unter den bei der Verbrennung im Brennraum herrschenden Bedingungen werden die Reaktionsprodukte des System-Wirkstoffes in die Oberflächen von Ventilen und Ventilsitzen eingelagert. Die eingelagerten Reaktionsprodukte sorgen für eine verbesserte Schmierwirkung und damit für eine spürbare Verminderung des Verschleißes.
Wofür zusätzlich ein System-Wirkstoff für Benzin?
Das micrologic® PREMIUM 163 enthält den gleichen Wirkstoffkomplex wie das Gasprodukt und sorgt nach jedem Kaltstart dafür, dass an den Ventilen und Ventilsitzen nachadditiviert wird.
Die durch die Gaskomponente aufgebaute Schutzschicht ist so stabil, dass es ausreicht, wenn in der kurzen Phase nach dem Kaltstart über das Benzin Additiv zugeführt wird. Es ist daher zwingend erforderlich, die Benzinkomponente zu verwenden.
Zeitpunkt des Einsatzes
Bereits bei der Umrüstung, also vor der ersten Befüllung mit Gas werden beide TUNAP System-Wirkstoffe LPG eingesetzt - außerdem bei allen Wartungs- und Reparaturarbeiten. Spätestens alle 10.000 km erfolgt eine Nachadditivierung.
Für die optimale Funktion eines mit Autogas betriebenen Fahrzeuges sind neben dem Ventilschutz weitere, durch das TUNAP-System nicht beeinflussbare Faktoren, wichtig:
· Gleichbleibende Gasqualität
· Technische Qualität der eingebauten Gasanlage
· Verfügbarkeit von Sommer- und Wintergasmischungen
Quelle : http://www.tunap.com/de/bereiche/automotive/anwendung.html#k6
Beim Autohersteller Opel wurde durch die Firma Irmscher mit Erfolg das TUNAP LPG-System erfolgreich getestet und von Opel freigegeben. Die Garantie bleibt somit erhalten und wird für Opel LPG-Fahrzeuge sogar zwingend vorgeschrieben.
Finanzielle Belastungen müssen nicht sein!
Wir als Partner der Europ Assistance Versicherungs-AG, können für Sie die Belastungen durch günstige Garantieverträge von Ihnen abwenden. Die Garantieverträge können für 12 oder 24 Monate abgeschlossen werden und gelten für alle gängigen Fahrzeuge bis zu einem Alter von 7 Jahren. Laufzeit bis Ende 9.Jahr nach Erstzulassung bzw.180 000km.
Die clevere Garantielösung Eco Drive der Europ Assistance garantiert für die Funktionalität auf Baugruppen und Bauteile, wenn diese durch eine Fehlfunktion der Autogasanlage ihre Funktion verliert oder beschädigt wird.
Davon sind betroffen:
Motor-Kraftstoffanlage-Abgasanlage bis 80 000km ohne Abzug
bei höheren Laufleistungen mit einem prozentualen Abschlag auf die Reparaturkosten.
Fragen Sie uns.
Unsere Garantiebedingungen für Einbau und Teile
§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile
1. Die Garantie bezieht sich auf die im Kaufvertrag/Rechnung genannten Ersatzteile
Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 24 Monaten bzw. Hersteller
KME 80 000km und BRC 60 000km.
Keine Garantie besteht für
a) normalen Verschleiß und normale Abnutzung;
b)Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
c) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Filtereinsätze.
§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen sowie durch Brand;
c) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Überhitzung;
e) für die ein Dritter aus Einbau- bzw. Reparaturauftrag eintritt oder einzutreten hat;
f) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
g) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind.
3. Eine Garantieleistung erfolgt ferner nicht, wenn
a) die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an der garantierten Baugruppe nicht vom Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Gas-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangen belegt worden sind;
b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind;
c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen vorgenommen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde;
d) der garantiepflichtige Schaden nicht vor Reparaturbeginn gemeldet wurde;
e) gegen die Bestimmungen zur Abwicklung (§5) verstoßen worden ist.
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt auf dem Gebiet der Bundesrepublik, bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes auch für Europa (EU).
§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
1. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile nach Wahl des Garantiegebers durch Ersatz (kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten nach Durchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils, so beschränkt sich der Garantieanspruch für das Material maximal auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils.
2. Unter die Garantie fallen nicht
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden;
3. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt
§ 5 Abwicklung der Garantie
1. Der Käufer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.
2. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
3. Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
4. Der Käufer hat eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden.
5. Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers zu befolgen.
§ 6 Garantiedauer
Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 24 Monaten, ohne das es einer Kündigung bedarf. Beim Austausch der garantierten Baugruppe während dieses Zeitraums erlischt die Garantie zum Zeitpunkt des Austausches.
§ 7 Veräußerung
Bei Veräußerung des garantierten Teiles bzw. des gesamten Fahrzeuges mit dem eingebauten, garantierten Teil während der Garantiedauer, kann der Käufer/Garantienehmer seine Ansprüche aus dieser Garantiezusage an den Erwerber abtreten.
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles.
Im Schadensfall – garantiert einfach!
Sie melden den Garantiefall vor der Reparatur unverzüglich an uns.
Telefon : 0911/63290120
Faxnummer: 0911/63290121